Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer-und Zahlungsbedingungen ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Lieferer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

2. Angebote und Angebotsunterlagen

2.1 Kostenanschläge und Angebote sind für Dauer von 6 Wochen verbindlich.

2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich " bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers.

3. Auftragserteilung

Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Auftraggeber die Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt hat.

4. Preise

4.1 Die Preise gelten – sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt – zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist, jeweils ab Werk, und zwar ohne Fracht bzw. Versandkosten und Verpackung.

Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Ober-, Nacht-, Sonn-und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

4.2 Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten, Arbeiten aufgrund von Veränderungen der Baustelle seit Abgabe des Angebots u. dgl. Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auffraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Lieferer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

4.3 Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eingetretenen Kostenerhöhungen behält sich der Lieferer das Recht vor, die Preise entsprechend zu erhöhen. Die Kostenerhöhungen werden dem Auftraggeber vom Lieferer auf Verlangen nachgewiesen. Bei Verträgen mit Personen, die nicht als Kaufleute im Sinne des HGB anzusehen sind, gilt diese Regelung nur für Lieferungen und Leistungen, die vereinbarungsgemäß vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen. Beträgt in diesen Fällen die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu.

5. Zahlung

Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

5.1 Die Rechnungen sind sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug in bar bzw. bargeldlos durch Überweisung zahlbar. Der Lieferer behält sich vor, entsprechend dem Baufortschritt Abschlagsrechnungen der jeweils erbrachten Teilleistungen zu erstellen, die in Höhe von mindestens 90 % sofort zu begleichen sind. Skontoabzüge bedürfen der gesonderten Vereinbarung.

5.2 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind.

5.3 Zahlungsverzug des Auftraggebers hat Zurückhaltung der Lieferung (§ 273, 320 BGB) und Fälligstellung sämtlicher offenstehender Forderungen zur Folge. Der Lieferer ist darüber hinaus berechtigt, Verzugszinsen von 2 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu fordern. Falls der Lieferer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt. diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass dem Lieferer als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5.4 Der Lieferer ist im Falle der Ziffer 5.3 nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen.

5.5 Der Käufer wurde darauf hingewiesen, sich eine evt. notwendige Baugenehmigung einzuholen. Bei abschlägigem Bauantrag ist der Verkäufer berechtigt, 3 % der Vertragssumme für entstandene Kosten in Rechnung zu stellen.

5.6. Der Auftragsnehmer verpflichtet sich den Auftrag termingerecht und sorgfältig auszuführen. Er behält sich jedoch materialabhängige, kleine Abweichungen in Form, Farbe und Maßausfall vor. Sämtliche angegebenen Fristen sind Ca.-Termine. Der Ausfall von Vorlieferanten, Material, eigenen Arbeitskräften, verlängert die Terminabgabe.

5.7 Der Auftraggeber hat den Kaufgegenstand sofort nach Erhalt zu untersuchen und vorhandene Mängel unverzüglich spätestens nach 8 Tagen nach Erhalt schriftlich mit eingeschriebenem Brief dem Auftragnehmer anzuzeigen. Mängelrügen bewirken keine Änderung der Zahlungsbedingungen. Falls berechtigte Mängelrügen rechtzeitig vorgebracht werden, ist der Auftraggeber verpflichtet kostenlosen Ersatz zu leisten. Ansprüche des Auftraggebers auf Minderung, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz sind ausgeschlossen.

6. Lieferung und Montage

6.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk auf Gefahr des Empfängers vereinbart. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Brand-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

6.2 Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.

6.3 Die Ausführungsfristen beginnen, wenn der Auftraggeber sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine vereinbarte Anzahlung beim Lieferer eingegangen ist.

6.4 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer für die Dauer der Verzögerung von der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen befreit und der Auftraggeber verpflichtet, bereits ausgeliefertes Material gegen Diebstahl zu sichern. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des bereits angelieferten oder beim Lieferer bereitgestellten Materials geht in diesem Fall auf den Auftraggeber über. Der Lieferer ist darüber hinaus berechtigt, den ihm entstehenden Schaden, einschl. etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.

6.5 Schafft der Auftraggeber in den Fällen der Ziffer 64 auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu.

6.6 Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Ablieferung und Fertigstellung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Wird in den Fällen der Sätze. 1 u. 2 die Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferer ist aber verpflichtet, den Auftraggeber über Eintritt und Ende eines Ereignisses im Sinne der Sätze 1 u. 2 unverzüglich zu unterrichten.

6.7 Gerät der Lieferer in Verzug, so ist dessen Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche setzen voraus, dass die Ursache des Verzugs auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

7. Abnahme

7.1 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

7.2 Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen.

7.3 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands auf ihn über.

8. Gewährleistung

8.1 Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel ist zwei Wochen nach erfolgter Abnahme ausgeschlossen. Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen bzw. denen der VOB, sofern diese Vertragsgrundlage ist.

8.2 Bei berechtigten Mängelrügen, ist der Besteller nach seiner Wahl zur kostenlosen Mangelbeseitigung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Ist der Lieferer zur Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Lieferer zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Auffraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Werklohns zu verlangen.

8.3 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt. sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Der Lieferer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet der Lieferer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. Sofern der Lieferer fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Lieferers. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages herauszuverlangen. Nach Rücknahme des Liefergegenstandes ist der Lieferer zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Lieferer die Liefergegenstände zurückzugeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet Pfändungen in die Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

9.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Erfolgt die Lieferung jedoch für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer oder Dritte aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug und insbesondere kein Antrag auf Durchführung eines lnsolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann der Lieferer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.3 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt hieraus gegen den Dritten oder den, den es angeht, erwachsende Forderungen mit allen Nebenrechten, einschl. der Einräumung einer Sicherungshypothek an den Lieferer ab.

9.4 Werden die Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten an den Lieferer ab.

9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

9.6 Der Lieferer ist jedoch verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freigegebenen Sicherheiten obliegt dem Lieferer.

10. Gerichtsstand -Erfüllungsort

10.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist, ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Lieferers Gerichtstand; der Lieferer ist jedoch berechtigt, gegen den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitz-Gericht Klage zu erheben.

10.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Lieferers Erfüllungsort.

11. Rechtsgültigkeit

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

 

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